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Obere Denkmalbehörde

Die Obere Denkmalbehörde ist beim Kreis Recklinghausen angesiedelt. Zu ihrem Aufgabenbereich zählen:

  • die Beratung der Unteren Denkmalbehörden der zehn kreisangehörigen Städte
  • die Bearbeitung von Eingaben und Petitionen in Angelegenheiten des Denkmalschutzes
  • die Ausübung der Fachaufsicht bezogen auf die Unteren Denkmalbehörden
  • die Genehmigung zur Unterschutzstellung von Denkmalbereichen gemäß § 10 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW)
  • die Erteilung von Grabungserlaubnissen gemäß § 15 DSchG NRW

Denkmäler

"Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht." (§2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW)

Einen Denkmalwert können neben Gebäuden auch Gebäudeteile, Bereiche einer Altstadt oder ganze Siedlungen haben. Neben Baudenkmälern und Denkmalbereichen gibt es noch Gartendenkmäler, Bodendenkmäler, Welterbestätten und bewegliche Denkmäler (Fahrzeuge, Schiffe etc.)

Sie können die Standorte einzelner Denkmäler der kreisangehörigen Städte in einer interaktiven Karte nach Kategorien sortiert finden.

Denkmalbehörden

Denkmalbehörden nach §21 DSchG NRW sind:

  • Oberste Denkmalbehörde: das für Denkmalschutz- und Denkmalpflege zuständige Ministerium 
  • Obere Denkmalbehörden: die Bezirksregierungen für die kreisfreien Städte, im übrigen die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden
  • Untere Denkmalbehörden: die Gemeinden

Die  Denkmalbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die Ihnen nach dem Denkmalschutzgesetz NRW obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

Behördenaufbau im Kreis Recklinghausen:

  • Oberste Denkmalbehörde - Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung des Landes NRW
  • Obere Denkmalbehörde - Landrat des Kreises Recklinghausen als untere staatliche Verwaltungsbehörde
  • Untere Denkmalbehörde - alle kreisangehörigen Städte im Kreis Recklinghausen


Die Unteren Denkmalbehörden

Die Unteren Denkmalbehörden sind zuständig für den Vollzug des DSchG NRW. Sie sind bei den zehn kreisangehörigen Städten angesiedelt. Zu ihren Aufgabenbereichen zählen u. a.: 

 Führen der Denkmalliste getrennt nach Baudenkmälern, Gartendenkmälern, Bodendenkmälern, Denkmalbereichen und Welterbestätten

  • Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse gem. § 9 DSchG NRW für die Beseitigung, Veränderung, Verbringung an einen anderen Ort oder die Änderung der Nutzung eines Denkmals
  • Beratung bei privaten Baumaßnahmen an Denkmälern 
  • Informationen zu öffentlichen Förderungen
  • Erteilung von Steuerbescheinigungen gem. § 36 DSchG NRW

 Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei den Unteren Denkmalbehörden der zehn kreisangehörigen Städte finden Sie hier:


Grabungserlaubnisse gemäß § 15 DSchG NRW

Das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Bodendenkmäler aufzufinden, das Graben nach Bodendenkmälern und die Bergung von Bodendenkmälern bedürfen der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde (§ 15 Abs. 1 DSchG NRW).

Das bedeutet, dass zur Nutzung einer Metallsonde und einer Magnetangel ebenso eine Grabungserlaubnis beantragt werden muss, wie bei Bautätigkeiten in einem Gebiet, in dem Bodendenkmäler vermutet werden. Dabei ist jeder Bodeneingriff erlaubnispflichtig, etwa Schachtungsarbeiten oder der Abbruch eines Kellers, aber auch die Wiederöffnung einer Versorgungsleitung oder das Entfernen einer Pflasterung. Bei allen beschriebenen Arbeiten können Bodendenkmäler freigelegt und dadurch gefährdet oder sogar zerstört werden.

Ein Antrag auf Grabungserlaubnis gem. § 15 Abs. 1 DSchG NRW ist schriftlich bei der Oberen Denkmalbehörde zu stellen, entweder per Post an Kreis Recklinghausen - Der Landrat, Ressort Planung und ÖPNV, Obere Denkmalbehörde, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen oder per E-Mail an Denkmalschutz@kreis-re.de.

Es sollten Angaben gemacht werden über:

  • vollständiger Name und Adresse sowie Geburtsdatum des Antragstellers
  • Grund der Grabung (Hobby, wissenschaftliche Zwecke etc.)
  • Darstellung von maximal zehn exakt umgrenzten Grabungsflächen (nur Ackerland und Baustellenaushub, kein Wald- und Wiesengelände) in einer Kommune auf einer amtlichen Karte im Maßstab 1:2.500 -1:5.000
Es wird empfohlen, sich zuvor mit Herrn Dr. Lehmann von der LWL – Archäologie für Westfalen in Münster in Verbindung zu setzen. Er ist erreichbar unter Tel. 0251 / 591-8822 oder sondengaenger@lwl.org. Herr Dr. Lehmann bietet in kurzen Abständen Informationsveranstaltungen zu allen Fragen der Nutzung einer Metallsonde und Magnetangel sowie zur entsprechenden Antragstellung an.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 41 Abs. 1 DSchG NRW ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine Metallsonde oder Magnetangel nutzt, eine Grabung durchführt oder sogar ein Bodendenkmal birgt.