Obere Denkmalbehörde
Die Obere Denkmalbehörde ist beim Kreis Recklinghausen angesiedelt. Zu ihrem Aufgabenbereich zählen:
- die Beratung der Unteren Denkmalbehörden der zehn kreisangehörigen Städte
- die Bearbeitung von Eingaben und Petitionen in Angelegenheiten des Denkmalschutzes
- die Ausübung der Fachaufsicht bezogen auf die Unteren Denkmalbehörden
- die Genehmigung zur Unterschutzstellung von Denkmalbereichen gemäß § 10 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW)
- die Erteilung von Grabungserlaubnissen gemäß § 15 DSchG NRW
Denkmäler
Denkmalbehörden
- Oberste Denkmalbehörde: das für Denkmalschutz- und Denkmalpflege zuständige Ministerium
- Obere Denkmalbehörden: die Bezirksregierungen für die kreisfreien Städte, im übrigen die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden
- Untere Denkmalbehörden: die Gemeinden
- Oberste Denkmalbehörde - Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung des Landes NRW
- Obere Denkmalbehörde - Landrat des Kreises Recklinghausen als untere staatliche Verwaltungsbehörde
- Untere Denkmalbehörde - alle kreisangehörigen Städte im Kreis Recklinghausen
Die Unteren Denkmalbehörden
Die Unteren Denkmalbehörden sind zuständig für den Vollzug des DSchG NRW. Sie sind bei den zehn kreisangehörigen Städten angesiedelt. Zu ihren Aufgabenbereichen zählen u. a.:
Führen der Denkmalliste getrennt nach Baudenkmälern, Gartendenkmälern, Bodendenkmälern, Denkmalbereichen und Welterbestätten
- Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse gem. § 9 DSchG NRW für die Beseitigung, Veränderung, Verbringung an einen anderen Ort oder die Änderung der Nutzung eines Denkmals
- Beratung bei privaten Baumaßnahmen an Denkmälern
- Informationen zu öffentlichen Förderungen
- Erteilung von Steuerbescheinigungen gem. § 36 DSchG NRW
Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei den Unteren Denkmalbehörden der zehn kreisangehörigen Städte finden Sie hier:
- Stadt Castrop-Rauxel: Frau Krys, Tel. 02305 / 106-2669, E-Mail laura.krys@castrop-rauxel.de
- Stadt Datteln: Herr Mertens, Tel. 02363 / 107-218, E-Mail janis.mertens@stadt-datteln.de
- Stadt Dorsten: Frau Schlierkamp, Tel. 02362 / 66-4940, E-Mail ann-christin.schlierkamp@dorsten.de
- Stadt Gladbeck: Herr Sprenger, Tel. 02043 / 99-2368, E-Mail sebastian.sprenger@stadt-gladbeck.de
- Stadt Haltern am See: Herr Ruppert, Tel. 02364 / 933-283, E-Mail ulrich.ruppert@haltern.de
- Stadt Herten: Frau Stange, Tel. 02366 / 303-402, E-Mail h.stange@herten.de
- Stadt Marl: Frau Schächtel, Tel. 02365 / 99-6328, E-Mail olga.schaechtel@marl.de
- Stadt Oer-Erkenschwick: Herr Händschke, Tel. 02368 / 691-243, E-Mail carsten.haendschke@oer-erkenschwick.de
- Stadt Recklinghausen: Herr Zacharias, Tel. 02361 / 50-2538, E-Mail tobias.zacharias@recklinghausen.de
- Stadt Waltrop: Frau Rümenapp, Tel. 02309 / 930-386, E-Mail jacquelin.ruemenapp@waltrop.de
Grabungserlaubnisse gemäß § 15 DSchG NRW
Das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Bodendenkmäler aufzufinden, das Graben nach Bodendenkmälern und die Bergung von Bodendenkmälern bedürfen der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde (§ 15 Abs. 1 DSchG NRW).
Das bedeutet, dass zur Nutzung einer Metallsonde und einer Magnetangel ebenso eine Grabungserlaubnis beantragt werden muss, wie bei Bautätigkeiten in einem Gebiet, in dem Bodendenkmäler vermutet werden. Dabei ist jeder Bodeneingriff erlaubnispflichtig, etwa Schachtungsarbeiten oder der Abbruch eines Kellers, aber auch die Wiederöffnung einer Versorgungsleitung oder das Entfernen einer Pflasterung. Bei allen beschriebenen Arbeiten können Bodendenkmäler freigelegt und dadurch gefährdet oder sogar zerstört werden.
Ein Antrag auf Grabungserlaubnis gem. § 15 Abs. 1 DSchG NRW ist schriftlich bei der Oberen Denkmalbehörde zu stellen, entweder per Post an Kreis Recklinghausen - Der Landrat, Ressort Planung und ÖPNV, Obere Denkmalbehörde, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen oder per E-Mail an Denkmalschutz@kreis-re.de.
Es sollten Angaben gemacht werden über:
- vollständiger Name und Adresse sowie Geburtsdatum des Antragstellers
- Grund der Grabung (Hobby, wissenschaftliche Zwecke etc.)
- Darstellung von maximal zehn exakt umgrenzten Grabungsflächen (nur Ackerland und Baustellenaushub, kein Wald- und Wiesengelände) in einer Kommune auf einer amtlichen Karte im Maßstab 1:2.500 -1:5.000
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 41 Abs. 1 DSchG NRW ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine Metallsonde oder Magnetangel nutzt, eine Grabung durchführt oder sogar ein Bodendenkmal birgt.