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Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Seit 2011 werden für Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gewährt.

Ansprechpartner für die Leistungen ist Ihre Stadtverwaltung. Sofern Sie Leistungen vom örtlichen Jobcenter beziehen, werden Ihre Anfragen in der Regel dort bearbeitet.

Welche Leistungen gibt es?

Zusätzlich zum Regelbedarf gibt es Leistungen für folgende Bedarfe:

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler
  • Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Wer kann die Leistungen in Anspruch nehmen?

Die Leistungen kommen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Betracht, die im Haushalt der Eltern leben und die bzw. deren Eltern bereits folgende Leistungen erhalten:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialgeld (nach SGB II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter/ bei Erwerbsminderung (nach SGB XII)
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und Kindergeld
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die:

  • noch keine 25 Jahre alt sind und
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Welche Kosten werden bei „eintägigen Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten“ übernommen?

Für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die von dieser Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten übernommen werden.

Was gehört zum „Schulbedarf“?

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August 100 Euro und zum 1. Februar 50 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.

Wann werden „Schülerbeförderungskosten“ übernommen?

Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

Was bedeutet „Lernförderung“?

Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Klassenziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden.

Wer bekommt den „Zuschuss zum Mittagessen“?

Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, einen Zuschuss zum Mittagessen bekommen, um die höheren Kosten auszugleichen.

Was bedeutet „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 15 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, um z. B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Leistungen werden, mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Kosten für die Schülerbeförderung, regelmäßig nicht als Geldleistungen erbracht. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder wird Ihnen ein Gutschein ausgestellt oder die Leistungen werden Ihnen von Ihrer Stadtverwaltung zugesagt und dann mit dem jeweiligen Leistungsanbieter direkt abgerechnet.

Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen gut auf, da Sie diese gegebenenfalls als Nachweis benötigen.

Antragstellung

Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe (außer für den persönlichen Schulbedarf) ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich.

Für die Antragstellung wenden Sie sich bitte an Ihre Stadtverwaltung. Sofern Sie Leistungen vom örtlichen Jobcenter beziehen, wird in der Regel dort der Antrag für die Bildung-und-Teilhabe-Leistung bearbeitet.

Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen. Bei der Antragstellung erfahren Sie auch, ob Sie einen Gutschein erhalten oder Kostennachweise vorlegen müssen.

Formulare zur Antragstellung finden Sie hier auf der Seite des Jobcenters zum Thema "Bildung und Teilhabe".