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Widerrechtliche Abfallablagerung und Abfallbehandlung (z. B. Verbrennen)

Abfälle sind gem. § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Können die Abfälle nicht mehr im Sinne des § 7 Abs. 2 KrWG verwertet werden, so sind sie ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.
Die Entsorgung von Abfällen darf jedoch gem. § 28 Abs. 1 KrWG nur in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen erfolgen.
Privatgrundstücke bzw. öffentliche Grundstücke sind keine solchen Abfallbeseitigungsanlagen.

Das bedeutet, dass jeder, der in größerem Maße Abfälle für einen längeren Zeitraum auf seinem oder einem sonstigen Grundstück ablagert, diese Abfälle widerrechtlich dort entsorgt.
Dabei muss jeder Sachverhalt einzeln überprüft und bewertet werden (z.B. ob es sich um eine kurzfristige Lagerung / Sammlung im Rahmen einer Renovierungsmaßmahme handelt und ein Abfuhrunternehmen nachweislich in Kürze beauftragt wird).


Wenn Sie uns eine widerrechtliche Abfallablagerung direkt melden möchten, benötigen wir folgende Angaben:
- um welche Stadt handelt es sich?
- genaue Adresse, auf der sich die Abfallablagerung befindet
- falls bekannt, Name des Eigentümers
- Mitsendung von Fotoaufnahmen, um die Außmaße des Ablagerung einschätzen zu können

Sie können uns die widerrechtliche Abfallablagerung unter Angabe der oben genannten Informationen über die E-Mail-Adresse
abfall@kreis-re.de zusenden.

Gerne können Sie auch eine Meldung mit den o.g. Informationen an die jeweilen Mängelmelder der Städte richten.
Von dort aus werden die gemeldeten Sachverhalte geprüft, direkt erledigt oder an uns weitergeleitet.