Leistung Allgemeine Information - Genehmigung
Unter Immissionsschutz versteht man die Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen). Diese können hauptsächlich durch Industrie und Kleingewerbe verursacht werden.
Aufgabe der Unteren Immissionsschutzbehörde (UIB) des Kreises ist der anlagenbezogene Immissionsschutz im Hinblick auf Industrie- und Gewerbeanlagen. Die UIB ist für die Überwachung zuständig und erteilt die Genehmigung für Anlagen, die besonders geeignet sind, die Umwelt zu beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Windenergieanlagen (größer als 50 Meter) oder große Tierhaltungsanlagen.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung konzentriert die wesentlichen Einzelgenehmigungen für das betreffende Vorhaben in einem Genehmigungsbescheid. Die UIB kümmert sich dabei als verfahrensführende Behörde um einen zügigen Ablauf des Genehmigungsverfahrens und hat eine koordinierende Funktion für die Verfahrensbeteiligten.
Fragen und Antworten
Welche Anlagen sind genehmigungsbedürftig?
Die Anlagen, die der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen, sind im Anhang der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) zu finden. Anlagen, die darin nicht aufgelistet sind, bedürfen demnach auch keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Aufgabe der Unteren Immissionsschutzbehörde (UIB) des Kreises ist der anlagenbezogene Immissionsschutz im Hinblick auf Industrie- und Gewerbeanlagen. Die UIB ist für die Überwachung zuständig und erteilt die Genehmigung für Anlagen, die besonders geeignet sind, die Umwelt zu beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Windenergieanlagen (größer als 50 Meter) oder große Tierhaltungsanlagen.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung konzentriert die wesentlichen Einzelgenehmigungen für das betreffende Vorhaben in einem Genehmigungsbescheid. Die UIB kümmert sich dabei als verfahrensführende Behörde um einen zügigen Ablauf des Genehmigungsverfahrens und hat eine koordinierende Funktion für die Verfahrensbeteiligten.
Fragen und Antworten
Welche Anlagen sind genehmigungsbedürftig?
Die Anlagen, die der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen, sind im Anhang der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) zu finden. Anlagen, die darin nicht aufgelistet sind, bedürfen demnach auch keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Welche Behörde ist für die Genehmigung eines geplanten Vorhabens zuständig?
Der Kreis Recklinghausen als Untere Immissionsschutzbehörde ist zuständig für die meisten genehmigungsbedürftigen Anlagen im gesamten Kreisgebiet.
Für größere Anlagen mit überregionaler Bedeutung, wie z.B. Kraftwerke, große Chemieanlagen, Gefahrstoffläger oder Gießereien, ist die Bezirksregierung Münster als Obere Immissionsschutzbehörde zuständig.
Der Kreis Recklinghausen als Untere Immissionsschutzbehörde ist zuständig für die meisten genehmigungsbedürftigen Anlagen im gesamten Kreisgebiet.
Für größere Anlagen mit überregionaler Bedeutung, wie z.B. Kraftwerke, große Chemieanlagen, Gefahrstoffläger oder Gießereien, ist die Bezirksregierung Münster als Obere Immissionsschutzbehörde zuständig.
Was muss beachtet werden, wenn eine Anlage nicht genehmigungsbedürftig nach 4. BImSchV ist?
Wenn eine Anlage nicht in der 4.BImSchV aufgeführt ist, kann sie trotzdem unter eine der anderen Verordnungen des BImSchG fallen (Bsp. Chemische Reinigungen, gewerbliche Kleinfeuerungsanlagen usw.). In der Regel ist davon auszugehen, dass eine baurechtliche Genehmigung einzuholen ist.
Wenn eine Anlage nicht in der 4.BImSchV aufgeführt ist, kann sie trotzdem unter eine der anderen Verordnungen des BImSchG fallen (Bsp. Chemische Reinigungen, gewerbliche Kleinfeuerungsanlagen usw.). In der Regel ist davon auszugehen, dass eine baurechtliche Genehmigung einzuholen ist.
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