Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Somit leistet der Kreis Recklinghausen als örtlicher Träger der Sozialhilfe einen wichtigen Beitrag zur sozialen Sicherung seiner Einwohner. Die praktische Durchführung dieser Aufgabe erfolgt dezentral in den zehn Sozialämtern der kreisangehörigen Städte.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Gleiches gilt für den Personenkreis, der Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten kann.
Darüber hinaus werden z. B. folgende Hilfen geleistet:
- Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe, Hilfen zur Familienplanung bzw. für werdende Mütter
- Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
- Blindenhilfe
- Hilfe zur Pflege (ambulant / stationär)
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten für Personen in besonderen Lebensverhältnissen
- Altenhilfe
- Übernahme von Bestattungskosten
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden nach Teil 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) geleistet. Informationen zu den Leistungen finden Sie hier.
Weitere Informationen zum aktuellen Sozialhilferecht finden Sie zum Beispiel auf den folgenden Internetseiten:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Bundesministerium für Gesundheit
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Bundeswirtschaftsministerium